FiliPa e.V.

Satzung des Vereins FiliPa e.V.

PRÄAMBEL

Zum einen ist der Name des Vereins FiliPa an die philippinische Amtssprache Filipino angelehnt, zum anderen steht FiliPa für die Kombination der lateinischen Wörter filius bzw. filia (Sohn/Tochter) mit der Vorsilbe „pa“ der philippinischen Wörter pagtitiwala (Zuversicht), pagbabago (Wandel) und pagpapabuti (Besserung). Dies bringt bereits im Vereinsnamen zum Ausdruck, dass durch das Unterstützungsangebot des Vereins philippinischen Kindern und Jugendlichen Zuversicht geboten werden soll, auf Besserung ihrer individuellen Situationen und so zu einem langfristigen - auch gesellschaftlichen - Wandel mit beitragen soll.

§ 1 NAME UND SITZ

(1) Der Verein führt den Namen „FiliPa“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 93477 Gleißenberg, soll beim Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

(1) Aufgabe des Vereins ist die Förderung von unterstützungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen auf den Philippinen, vorwiegend im Süden auf der Insel Mindanao, in vielfältigster Weise. Hierzu bedient sich der Verein u.a. der Mithilfe der „Marcellin Foundation Inc.“ mit seinen Unterorganisationen (M. Home, M. Youth Center) sowie „MIA“ (i.G.) in General Santos (Philippinen) in Form einer Kooperation, die die Hilfe vor Ort mitkoordinieren.

(2) Der Satzungszweck wird im Wesentlichen verwirklicht durch
a) Unterstützung und Schaffung von sozialen Einrichtungen wie zum Beispiel (Straßen-)Kinder- und Jugendheimen, Schulen und Ausbildungseinrichtungen
b) Unterstützung von bedürftigen Einzelpersonen, insbesondere in Form von Patenschaften
c) Herstellung und Unterstützung entsprechender Programme zur Schul- und Ausbildungsförderung (vgl. BAföG) d) ferner die Förderung von entwicklungs-, bildungspolitischen und interkulturellen Begegnungsprogrammen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten, die die Zielsetzung des Vereins bejahen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder

(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch Zuwendungen, Beitragszahlungen oder sonstigen Leistungen die Vereinsziele unterstützen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung eine Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

(5) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht. Ein Antragsrecht und das passive Wahlrecht steht dem Ehrenmitglied nicht zu. Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen und Ehrenmitglieder zu Schirmherren des Vereins ernennen. 

(6) Der Vorstand kann die Ehrenpräsidentschaft verleihen.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss sowie ferner bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Beitragspflicht wird dadurch nicht berührt, sie besteht bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.

(3) Der Verein kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausschließen.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 MITTELVERWENDUNG

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und deckt seine Mittel in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen und Spenden. Zur Erfüllung der Vereinszwecke sind zusätzlich öffentliche Zuwendungen anzustreben.

(2) Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Für fördernde Mitglieder wird der Jahresbeitrag im Einzelfall mit dem Vorstand vereinbart.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins; sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Die Inhaber von Ämtern des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden erstattet.
a) Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
b) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (a) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
c) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten von nicht Vorstandsorganen für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
d) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(5) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, die Zwecke und Aufgaben des Vereins gem. § 2 betrifft, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Vereinsorgane sind

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand, und

(3) Ausschüsse, soweit der Vorstand solche für bestimmte Aufgaben berufen hat.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich alle zwei Jahre stattfinden. Die Mitglieder werden vom Vorstand dazu mit einer Frist von vier Wochen schriftlich eingeladen.

(2) Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; dazu wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingeladen..

(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder in seinem Einvernehmen ein anderes Vorstandsmitglied.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen; sie sind vom Leiter der Mitgliederversammlung und von dem zu Beginn jeder Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen.

(8) Wahlen erfolgen geheim, falls nicht die Versammlung einstimmig Wahl durch Akklamation beschließt.

§ 8 VORSTAND

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden erstmalig von der Gründungsversammlung, danach jeweils für die Dauer von vier Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einberufen. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses neue Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Vorstands auf diese Weise bestellt werden.

(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind schriftlich zu protokollieren. Die Beschlüsse können auch schriftlich (im Umlaufverfahren) oder in Eilfällen auf telefonischem Wege herbeigeführt werden; im letzteren Falle ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich.

§ 9 AUSSCHÜSSE

Wenn ein Ausschuss gem. § 6 besteht, kann der Vorstand in Einzelfällen auch Nichtmitglieder, die Fachleute (Sachverständige) sind, in diesen berufen. Ein Nichtmitglied soll jedoch nicht zum Vorsitzenden eines Ausschusses gewählt werden.

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Satzungsänderungen werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegt. Ihre Annahme erfordert eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.

(2) Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand allein beschließen. Er muss jedoch die nächste Mitgliederversammlung unterrichten.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, die mindestens sechs Wochen auseinanderliegen müssen, mit jeweils Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut der Maristenbrüder FMS Deutschland in Furth bei Landshut, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

93477 Gleißenberg, den 10.03.2017/22.05.2017
gez. die Gründungsmitglieder